Auszug aus § 3 THW-Helferrechtsgesetz
(1) Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum
Dienst im Technischen Hilfswerk und aus diesem Dienst
keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozialund
Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen
Altersversorgung erwachsen. Nehmen Arbeitnehmer
während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen
teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme
unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes,
das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der
Arbeitsleistung freigestellt. (...)
(2) Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt
einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung
und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen
Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als zwei
Stunden am Tag oder von mehr als sieben Stunden innerhalb
von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit auf
Antrag zu erstatten. (...)








